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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Karlsruhe
Beschluss verkündet am 06.11.2006
Aktenzeichen: 9 W 81/06
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 47 Abs. 2
Termin im Sinne von § 47 Abs. 2 S. 1 ZPO ist auch die Güteverhandlung.
Oberlandesgericht Karlsruhe 9. Zivilsenat in Freiburg Beschluss

Geschäftsnummer: 9 W 81/06

06. November 2006

Tatbestand:

Mit der angefochtenen Entscheidung hat das Landgericht das Ablehnungsgesuch des Klägers gegen Richterin am Landgericht Dr. X. als unbegründet zurückgewiesen. Der Kläger habe sein Ablehnungsrecht nicht verloren, obwohl er nach Ablehnung der Richterin noch Sachanträge gestellt habe. Das Ablehnungsrecht bleibe nämlich bestehen, wenn Verhandlung und Antragstellung durch ein inkorrektes gerichtliches Verfahren veranlasst worden seien, etwa wenn die abgelehnte Richterin - wie hier - entgegen § 47 Abs. 1 ZPO verhandelt habe.

Gründe:

Soweit der Kläger erstmals in der Beschwerdeschrift im Anschluss an die Ausführungen in der angefochtenen Entscheidung einen Befangenheitsgrund daraus ableitet, dass ein Verstoß nach § 47 Abs. 1 ZPO vorliege, woraus sich bereits die Besorgnis der Befangenheit rechtfertige, verkennt der Kläger die Bedeutung der durch das 1. Gesetz zur Modernisierung der Justiz vom 24.08.2004 (BGBl I 2198) eingeführten Bestimmung des § 47 Abs. 2 S. 1 ZPO. Dieses Gesetz ist nach Art. 14 am 1. Tag des auf die Verkündung folgenden Kalendermonats in Kraft getreten. Es gilt folglich auch für das vorliegende Verfahren. Nach § 47 Abs. 2 S. 1 ZPO kann der Termin unter Mitwirkung des abgelehnten Richters fortgesetzt werden, wenn ein Richter während der Verhandlung abgelehnt wird und die Entscheidung über die Ablehnung eine Vertagung der Verhandlung erfordern würde. Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt. Deshalb kommt es nicht darauf an, ob die Annahme der angefochtenen Entscheidung, die abgelehnte Richterin habe trotz Ablehnung wegen Besorgnis der Befangenheit die Verhandlung fortgeführt, überhaupt zutrifft, was die Beklagte Ziffer 1 bereits im Schriftsatz vom 02.08.2006 abweichend dargestellt und auch der Kläger nicht gerügt hatte.

Allerdings vertritt Vollkommer (in Zöller/Vollkommer ZPO 25. Aufl. § 47 Rdnr. 3) die Auffassung, dass eine Ablehnung während der mündlichen Verhandlung nur dann vorliege, wenn die Anträge bereits gestellt seien. Bei einer Ablehnung im Zeitraum zuvor, z. B. "im Rahmen einer informellen Erörterung des Rechtsstreits" oder einer Güteverhandlung gelte nur die Regelung des § 47 Abs. 1 ZPO. Diese restriktive Auffassung teilt der Senat nicht. Zweck der mit § 47 Abs. 2 S. 1 ZPO eingeführten Regelung ist, zur Vermeidung einer Vertagung des Termins die Fortsetzung einer Verhandlung unter Mitwirkung des abgelehnten Richters bis zur Entscheidung über das Ablehnungsgesuch zu erlauben (Entwurf der Bundesregierung eines Gesetzes zur Modernisierung der Justiz vom 02.09.2003 BT-Drucksache 15/1508 S.16). § 47 Abs. 2 S. 1 ZPO bezieht sich ausweislich seines Wortlauts nicht lediglich auf die mündliche Verhandlung im Sinne von § 137 Abs. 1 ZPO. Der in § 47 Abs. 2 S. 1 ZPO verwandte Begriff der "Verhandlung" umfasst auch den im Gesetz als "Güteverhandlung" vorgesehenen Termin zur gütlichen Beilegung des Rechtsstreits (§ 278 Abs. 2 ZPO), an den sich bei Scheitern die streitige mündliche Verhandlung anschließen kann. Auch insoweit kommt es also nicht darauf an, wann tatsächlich die Anträge gestellt worden sind.

Ende der Entscheidung

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